
RECHTSANWÄLTE UND ABOGADOS IN SPANIEN UND DEUTSCHLAND
DAS ANWALTSPORTAL FÜR SPANISCHES RECHT



Deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados vereint in einer deutsch spanischen Kanzlei, beraten und vertreten Sie bei Scheidungen in Spanien, Sorgerecht und Zugewinnausgleich. Hierbei treten sie vor spanischen und deutschen Gerichten auf.
Das Ehe-
Sie leben bzw. lebten mit Ihrem Partner in Spanien, auf Mallorca, in Madrid, in Barcelona,
Alicante, Malaga oder auf den Canaren und wollen sich scheiden lassen bzw. die Scheidung
ist von Ihrem Partner eingereicht worden, wollen das Besuchsrecht oder Sorgerecht
für Ihre Kinder regeln, den Zugewinnausgleich beanspruchen, Unterhalt einfordern
und klageweise geltend machen?
Bei deutsch/spanische Rechtsanwälte und Abogados haben Sie den richtigen Ansprechpartner
gefunden.
Spanisches
Familienrecht

Ehe ("matrimonio") im spanischen Recht ist die Verbindung von Mann und Frau. Seit 2005 gelten die Voraussetzungen und Wirkungen des spanischen Eherechts auch für Verbindungen zwischen Personen gleichen Geschlechts (Ley 13/2005 vom 1. Juli).
Die Eheschließung kann wie in Deutschland zivilrechtlich (vor einem Richter, Bürgermeister,
Beamten) aber auch kirchlich mit zivilrechtlicher Wirkung geschlossen werden. Die
volle rechtliche Wirksamkeit erlangt die Eheschließung mit der Eintragung in das
Zivilregister =Registro Civil).
Gesetzlicher Güterstand im spanischen Recht ist die "Sociedad de Gananciales", die
nicht mit der deutschen Zugewinngemeinschaft verwechselt werden darf. Denn im Gegensatz
zum deutschen Recht, wonach eine Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung während
der Ehe mit etwaigem Zugewinnausgleich bei Beendigung (Scheidung, Tod), handelt es
sich bei dem spanischen Güterstand um eine echte Gemeinschaft, in das Vermögen der
Ehegatten nach Eheschließung Gesamthandseigentum ist. Persönliches Vermögen der Ehegatten
ist demnach nur solches, welches sie vor der Eheschließung erworben haben sowie das
nach Eheschließung durch Erbschaft oder Schenkung.
Während der Ehe kann jeder Ehegatte frei über sein Ehevermögen verfügen mit Ausnahme
von Immobilien und der Veräußerung von Geschäftslokalen. Hier ist die Unterschrift
von beiden Ehegatten notwendig.
Deutsche Ehegatten, die Grundstücke oder sonstige Immobilien in Spanien erwerben
oder verkaufen wollen, sollten bei der notariellen Beurkundung daher stets auf die
genaue Bezeichnung ihres Güterstandes ins spanische achten. Zugewinngemeinschaft
sollte daher nie mit "sociedad gananciales" übersetzt werden, sondern richtigerweise
mit "regimen matrimonial de separación de bienes con participación en las ganancias".
Daneben können in Spanien durch Ehevertrag andere Güterstände vereinbart werden.
Fortsetzung folgt......

Von www.rechtsanwalt-


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