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EXPERTEN IM SPANISCHEN RECHT SEIT 2008

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„Qualifizierte und kompetente Beratung  sowie Vertretung im spanischen Recht  von deutschen Rechtsanwälten und spanischen Abogados!“

Qualifizierte und kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados Ihr Anliegen stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertreten.

Kanzleisitz in Marbella**:


Castillo, Gonzalez & Kollegen

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** Hauptkanzleisitz in Spanien






Miguel Castillo, Rechtsanwalt Raquel González Mateos, Abogada TÄTIGKEITSORTE



Als Anwaltssozietät beraten wir Sie umfassend im spanischen Erbrecht. Im deutschen Recht geht das Vermögen als Ganzes mit dem Tode des Erblassers auf den bzw. die Erben über. Es bedarf keiner Annahmeerklärung. Anders in Spanien: Zwar geht auch hier der Nachlass mit dem Tode über, jedoch muss der Erbe seine Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen. Wir unterstützen Sie hierbei und bereiten die spanische Erbschaftsannahmeerklärung vor.Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht stellt stets auf den wirklichen Wert (valor real) des Nachlasses / der Schenkung ab. Lassen Sie sich ausführlich beraten, welcher Wert in Ansatz zu bringen ist.Nach gemeinspanischem Recht sind weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig. Spanische Behörden haben jedoch die Pflicht nach deutschem Erbrecht errichtete Testamente oder Erbverträge anzuerkennen. Spanier, die in Deutschland leben und hier ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag errichtet haben, müssen damit rechnen, dass dieses im gemeinspanischem Rechtsraum nicht anerkannt wird und damit keine zulässige Nachlassverfügung darstellt.Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erb- und Schekungsrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben.
Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.

 




Spanisches

Erbrecht

I N F O R M A T I O N E N - E R B S C H A F T S S T E U E R R E C H T

Es gibt kaum ein anderes Rechtsgebiet, das den Bürger finanziell so stark belastet wie das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Durch kluge und vorausschauende Planung und Gestaltung des Nachlasses zu Lebzeiten lassen sich erstaunliche Einsparergebnisse erzielen.Aber auch nach dem Eintritt der Erbschaft lassen sich durch kluge Beratung Fehler, die zu größeren finanziellen Schäden führen können vermeiden.


Im Bereich des deutsch-spanischen Rechts gilt:Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erb- und Schekungsrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben.


Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.


Richtet sich bei der Erbschaft eines deutschen Staatsangehörigen das materielle Erbrecht, also das wie und ob einer Nachlassübertragung noch nach deutschen Recht. (z.B. deutsche gesetzliche Erbfolge, deutsches Testament nach deutschem Recht, deutsches Pflichtteilrecht usw) gilt dies nicht uneingeschränkt auch für das Steuerrecht. So ist ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und bezogen auf seine Immobilie in Spanien beschränkt steuerpflichtig.


Wir begleiten und beraten Sie schon im Vorfeld einer Erbschaft, um durch kluge und vorausschauende Planung und Gestaltung des Nachlasses die Besteuerung Ihres Vermögens zu mindern.
Im Bereich des spanischen Rechts begleiten wir Sie bei der Abgabe der notwendigen Steuererklärungen und bereiten diese selbstverständlich vor.


Wir prüfen Ihre Angelegenheit darauf, ob durch rechtlich zugelassene Gestaltungen Steuereinsparungen möglich sind.
Hier arbeiten wir mit erprobten Steuersparmodellen, um bestmöglichst die Steuerlast zu mindern.


Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben.


Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.




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Letzte Aktualisierung: 10.04.2019 22:31:26

Aktuelle Zeit: 22:32:52