
RECHTSANWÄLTE UND ABOGADOS IN SPANIEN UND DEUTSCHLAND
DAS ANWALTSPORTAL FÜR SPANISCHES RECHT



Rechtsberatung bei spanischen Mahnverfahren, Vollstreckungen von deutschen oder ausländischen Titeln in Spanien, insbesondere beraten und vertreten spanische Anwälte Sie bei Vollstreckung deutscher Zahlungstitel in Spanien. Sie helfen auch Ihren Schuldner ausfindig zu machen.
Die Abogados (spanische Anwälte) sind vor sämtlichen spanischen Gerichten zugelassen.
Sie erheben die spanische Vollstreckungsklage aus Deutschland heraus.
Sie haben erfolgreich
ein Mahnverfahren gegen einen Ihrer Schuldner betrieben und möchten nun die Zwangsvollstreckung
einleiten? Oder Sie sind nach dem erfolgreichen Abschluss eines Gerichtsverfahren
im Besitz eines Urteils,mit dem der Schuldner zur Zahlungverurteilt wurde und wollen
nun endlich Geld sehen? Vielleicht liegt auch der erste erfolglose Vollstreckungsversuch
länger zurück und
Sie wissen, dass der Schuldner nun wieder zu Geld gekommen ist?
Die spanischen Anwälte helfen Ihnen zu Ihrem Recht und Geld zu kommen!
Zwangsvollstreckung
In Spanien

Die Vollstreckung ausländischer Zahlungstitel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
Vergleiche u.s.w.) in Spanien richtet sich nach der am 1.März 2002 in Kraft getretenen
EU-
Danach müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Schuldner muss entweder seinen Wohnsitz
in Spanien haben oder dort das zu vollstreckende Vermögen. Die Partei, welche die
Zwangsvollstreckung eines Titels betreiben will, muss eine beweiskräftige Ausfertigung
der Entscheidung vorlegen. Ferner müssen die Urkunden vorgelegt werden, aus denen
sich ergibt, dass die Entscheidung nach deutschem Recht vollstreckbar und zugestellt
worden ist.
Handelt es sich um Versäumnisurteile, muss zusätzlich nachgewiesen werden,
dass die Klageschrift der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Zwar ist nach dem
Text der Rechtsverordnung der ausländische Titel ohne weiteres für vollstreckbar
zu erklären. In der Praxis kann die Vollstreckung auf erhebliche Schwierigkeiten
stoßen.
Zunächst verlangen spanische Gerichte die Einreichung aller Unterlagen in
spanischer Übersetzung. Ein Rechtsanwalt, der in Spanien zugelassen ist, muss den
Antrag auf Vollstreckung als Schriftsatz beim jeweils örtlich zuständigen Gericht
erster Instanz einreichen. Auch die Hinzuziehung eines Gerichtsprokurators ist erforderlich.
Der
vom Anwalt verfasste und vom Prokurator eingereichte Schriftsatz enthält neben einer
Sachverhaltsdarstellung auch eine rechtliche Begründung.
Das mit dem Antrag befasste
Gericht erlässt seine Entscheidung, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des
Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Wird in dieser Entscheidung
die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung
innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Rechtsbehelf einlegen. Solange die dafür
vorgesehene Frist läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist,
darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen
zur Sicherung (z.B. Arrestpfändung) hinausgehen.
Unter Praxisgesichtspunkten sollte
das eigentliche Ersuchen auf Vollstreckung des Titels zunächst durch Ermittlungsmaßnahmen
zum Vermögen des Schuldners vorbereitet werden. Hier bietet sich in der Regel insbesondere
die Prüfung der Grundbücher, Schiffs-
Wenn dem Zwangsvollstreckungsantrag
stattgegeben ist, kann über das Gericht auch Auskunft zu anderen Vermögenswerten
des Schuldners (Bankkonten, Lebensversicherungen) eingeholt werden.
Die in Spanien
durchzuführende Zwangsvollstreckung ist durch die neue am 7.1.2001 in Kraft getretene
Zivilprozessordnung modifiziert. Nach der neuen Zivilprozessordnung wird nunmehr
der Schuldner vom Gericht aufgefordert, Auskunft über sein vorhandenes Vermögen zu
erteilen.
Die Effektivität dieser Maßnahme wird durch eine entsprechende Bußgeldstrafe
bei Erteilung falscher bzw. unvollständiger Auskunft oder bei der Weigerung, der
Aufforderung nachzukommen, gewährleistet.

Von www.rechtsanwalt-


Parkstraße 40
49080 Osnabrück
Tel.: +49-
Fax: +49-
Email: kanzlei@castillo-
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